Energiesparverordnung (EnEV)

Energiesparverordnung (EnEV)Die Energiesparverordnung (EnEV) kann als Zusammenschluss von Heizungsanlagenverordung und Wärmeschutzverordnung gesehen werden. Nicht die Nutzenergie ist von Bedeutung, sondern die Endenergie bildet die Bewertungsgrundlage. Da die Anlagentechnik (Heizungsanlagenverordnung) und der Wärmeschutz (Wärmeschutzverordnung) miteinander kombiniert sind, können Defizite beim Wärmeschutz mit einer effizienten Heizungsanlage ausgeglichen werden. Die Energiesparverordnung berechnet den Jahresprimärenergiebedarf in Abhängigkeit von der Kompaktheit des Gebäudes unter Berücksichtigung solar produzierter Wärmeenergie.

Grundlagen der Energiesparverordnung (EnEV)

In dieser Verordnung sind die Anforderungen an Gebäude, welche beheizt oder klimatisiert sind, festgelegt. Die Vorgaben der EnEV beziehen sich neben der Heizungs- und Klimatechnik in erster Linie auf die Wärmedämmung von Gebäuden. Wenn man bedenkt, dass in Deutschland rund 40% des Energieverbrauchs und fast ein Drittel der CO2 Emissionen auf Gebäude fallen, so bietet sich in diesem Bereich ein sehr großes Einsparpotential.

Der größte Teil der Verordnung bezieht sich auf Neubauten. Ziel ist es den Primärenergiebedarf, der zur Gebäudebeheizung und der Wasseraufbereitung notwendig ist, zu reduzieren. Bei der Berechnung der Primärenergie wird sowohl die Energie, welche ins Gebäude geliefert wird, als auch der Energieträger berücksichtigt. Wichtig dabei ist, welche Auswirkungen der Energieträger auf die Umwelt hat. Bei der Bilanzierung bringt die Nutzung von regenerativen Energieträgern wie z.B. Solarkollektoren klare Vorteile im Vergleich zu fossilen Brennstoffen wie z.B. Öl, Gas, Strom oder Kohle. Daneben wird bei der Berechnung auch die zum Heizen oder Kühlen notwendige Hilfsenergie für Brenner, Pumpen und Regler berücksichtigt.

Nachrüstung und Sanierung

Für Altbauten bzw. Bestandsgebäude gibt es eine Reihe von Austausch- und Nachrüstpflichten. Da Bestandsgebäude den weit aus größeren Anteil an Gebäuden ausmachen, bestimmen diese den Energiebedarf in größerem Maße als Neubauten. Austausch und Nachrüstpflichten gelten für Mehrfamilienhäuser unabhängig von einer Sanierung. Eine Ausnahme bilden Ein- und Zweifamilienhäuser, welche von dem Eigentümer seit Anfang 2002 selber bewohnt werden. Wenn das betreffende Gebäude verkauft wird, so muss der neue Besitzer die Vorgaben innerhalb von 2 Jahren erfüllen. Daneben gibt es in der Energiesparverordnung auch sogenannte „bedingte Anforderungen“, welche nur zu beachten sind, wenn das Gebäude modernisiert werden soll.

  • Heizungs- und Wasserrohre müssen in unbeheizten Räumen gedämmt werden
  • Öl- und Gas-Standardheizkessel, welche älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Diese Austauschpflicht gilt nur für Konstantemeraturkessel, nicht aber für Brennwert- oder Niedertemperaturanlagen, die einen hohen Wirkungsgrad besitzen.
  • Die oberste Geschoßdecke zu unbeheizten Räumen muss bis Ende 2015 nachträglich gedämmt werden.

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